Die podologische Behandlung im Rahmen eines Hausbesuchs ist eine Kassenleistung,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es liegt eine verordnungsfähige Diagnose vor
Die GKV übernimmt Hausbesuche bei podologischer Therapie nur, wenn eine der
folgenden Diagnosegruppen auf der Heilmittelverordnung (Muster 13) angegeben ist:
• DF – Diabetisches Fußsyndrom
• NF – schwere sensible oder sensomotorische Polyneuropathie
• QF – neuropathisches Schädigungsbild infolge einer Querschnittlähmung
Wichtig: Eine ärztliche Heilmittelverordnung ist nur 28 Tage gültig.
Das bedeutet: Die erste Behandlung muss spätestens am 28. Tag nach Ausstellung
des Rezepts erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Verordnung ihre
Gültigkeit und muss vom Arzt neu ausgestellt werden.
✅ In diesen Fällen ist die komplette podologische Komplexbehandlung inklusive
Hausbesuch abrechnungsfähig.
2. Die ärztliche Verordnung ist korrekt ausgefüllt
Die Verordnung muss von Ihrem Arzt vollständig und gemäß Heilmittelrichtlinie
(Stand 16.06.2025) erstellt werden. Typischerweise enthält sie Angaben zu:
• Heilmittel (z. B. „Podologische Komplexbehandlung“)
• Diagnosegruppe (z. B. DF/NF/QF)
• ggf. einem medizinischen Grund für den Hausbesuch (z. B. eingeschränkte Mobilität)
Wichtig:
Die genaue Ausfüllung obliegt ausschließlich Ihrem behandelnden Arzt.
Nur mit einer solchen Verordnung kann der Hausbesuch mit der Krankenkasse abgerechnet
werden – vorbehaltlich der Prüfung durch die Kasse.
Rechtlicher Hinweis:
Diese Informationen dienen nur der Orientierung und
ersetzen keine ärztliche Beratung (§ 11 HWG).
Verordnung prüfen lassen (kostenfrei für unsere Patient:innen)
Hausbesuche als Selbstzahlerleistung
Wenn keine verordnungsfähige Diagnose vorliegt oder der Hausbesuch nicht vom Arzt
verordnet wurde, können wir Sie selbstverständlich trotzdem zu Hause besuchen.
Die Behandlung erfolgt dann als privater Hausbesuch nach unserer aktuellen